1. Das BPersVG regelt abschließend, wem welche Rechte im Verhältnis zur Personalvertretung oder einzelner Mitglieder zustehen.
2. Einem einzelnen Beschäftigten, der nicht Mitglied der Personalvertretung ist, stehen nur Rechte zur Feststellung seiner Wahlberechtigung oder Wählbarkeit zu.
3. Ein einzelner Beschäftigter kann weder direkt noch mittelbar über den Dienststellenleiter auf die Arbeit der Personalvertretung Einfluss nehmen; dies selbst dann nicht, wenn es um eine ihn selbst berührende Angelegenheit geht. Der Beschäftigte kann nur in einem arbeits- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Maßnahme selbst vorgehen.
VG Mainz, Beschl. v. 23. Januar 2008 – 2 L 8/08.MZ – (n.rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-08-28 |
Seiten 351 - 352
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