Mit § 9 Abs. 1 Satz 1 BGleiG soll sichergestellt werden, dass sich die Anforderungsprofile bei den im Gesetz bezeichneten Personalentscheidungen ausschließlich an den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes orientieren. Die dienstliche Beurteilung orientiert sich hingegen in erster Linie an den Anforderungen des Statusamtes, das dem zu beurteilenden Beamten übertragen ist.
§ 9 BgleiG.
BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2006 – BVerwG 2 B 2.06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-05 |
Seiten 57 - 58
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: