1. Die Niedrigerbewertung oder Höherbewertung eines Dienstpostens gehört nicht zu den Maßnahmen personeller Art, die nach § 63 PersVG Bbg der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen.
2. Die Dienstpostenbewertung verändert das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen nicht, weil sie einer Außenwirkung entbehrt und damit keine Maßnahme i.S. der §§ 61, 63 PersVG Bbg. ist. Die Bewertung ist zudem völlig objektiviert, d. h. nicht personen-, sondern funktionsbezogen.
(Leits. a. d. Gründen, Red.)
§§ 61, 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Bbg.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.9.2017 – OVG 61 PV 6.16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-23 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: