Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG ist keine Maßnahme im Sinne § 69 Abs. 1 BPersVG und würde auch ansonsten angesichts der Regelungen in § 81 BPersVG nicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG („Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen“) der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 14. 10. 2002 – 6 P 4.00 –, PersR 2003, 113 = PersV 2003, 186).
Dass nach der Rechtsprechung des BAG, Beschlüsse vom 8. 6. 2004 – 1 ABR 13/03 –, BAGE 111, 36, und – 1 ABR 4/03 –, BAGE 111, 48) dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zusteht, gibt für die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG nichts her.
§§ 75 Abs. 3 Nr. 11, 81 BPersVG.
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
§ 5 Abs. 1 ArbSchG.
OVG NRW, Beschl. v. 25. 8. 2011 – 16 A 1361/10.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-25 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: