1. Eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung durch den Vorsitzenden allein anstelle des gesamten Spruchkörpers ist auch in der Beschwerdeinstanz eines personalvertretungsrechtlichen Eilverfahrens in dringenden Fällen zulässig (wie BayVGH, Beschluss vom 22. 05. 1990, BayVBI 1991, 118).
2. Zur Frage, ob der Erlass einer lediglich von einem Wahlberechtigten beantragten einstweiligen Verfügung, mit der in ein laufendes personalvertretungsrechtliches Wahlverfahren eingegriffen werden soll, eine unzulässige Umgehung des für eine Wahlanfechtung wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren erforderlichen Quorums von mindestens drei Wahlberechtigten wäre.
§§ 12, 12, 25 Abs. 1 LPVG BW.
§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
§§ 37 Abs. 2, 944 ZPO.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 24. 02. 2005 – PL 15 S 434/05 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-11-01 |
Seiten 435 - 438
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