Wird das zuständige oberste Organ eines Gemeindeverbandes im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens von dem (Teil-)Personalrat der Dienststelle zur Entscheidung über die Angelegenheit angerufen, ist es nicht verpflichtet, vor der zu treffenden Letztentscheidung mit dem anrufenden (Gesamt-)Personalrat zu verhandeln.
§ 69 Abs. 36 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschl. v. 11. 1. 2013 – 20 A 298/12.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-26 |
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