Beim Vergleich der Bewerber ist neben der Benotung auch die ihr zugrundeliegende Dienststellung zu beachten; neben der beamtenrechtlichen Laufbahn sind Tätigkeiten in politischen Funktionen nicht berücksichtigungsfähig. (Leits. des Bearb.)
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 9 BeamtStG.
VG Mainz, Beschl. v. 29.8.2013 – 4 L 712/13 MZ – (rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-02 |
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