1. In einem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren, das der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte dient, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat daher gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ebenso grundsätzlich die Dienststelle die entstehenden Rechtsanwaltskosten zu tragen, es sei denn, das Beschlussverfahren werde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (im Anschluss an BVerwG, B. v. 9. 3. 1992 – BVerwG 6 P 11.90 – BVerwGE 90, 83/84).
2. Mangels prozessualer Gleichwertigkeit der Möglichkeit einer „Inzidentklärung” der personalvertretungsrechlichen Befugnisse und Rechte des Personalrats in einem anhängig gemachten individualrechtlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren stellt es kein mutwilliges Vorgehen des Personalrats dar, wenn er ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren in Gang setzt, ohne den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.
§§ 44 Abs. 1, 69 Abs. 1, 75 Abs. 1 Nr. 3, 77 Abs. 2 PersVG.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. 10. 2003 – 21 TK 3432/02 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-04-01 |
Seiten 146 - 149
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: