§ 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW.
Die Teilnahme an einer Spezialschulung (hier: Schulung zur Entgeltordnung TVöD-VKA und zum Eingruppierungsverzeichnis TVöD NRW) ist regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder einzelne Personalratsmitglieder beschränkt.
Bei der Auswahl der zu einer Spezialschulung zu entsendenden Personalratsmitglieder steht dem Personalrat ein Beurteilungsspielraum zu.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.11.2018 – 20 A 2884/17.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-21 |
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