Ein Personalratsvorsitzender kommt seinen Handlungspflichten nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG, den Personalratsmitgliedern rechtzeitig mit der Ladung die Tagesordnung mitzuteilen, nicht nach, wenn er bestimmte Personalratsmitglieder (hier: Ersatzmitglieder) mit der Ladung darauf verweist, die Tagesordnung in den jeweiligen Personalratsräumen oder bei Sitzungsbeginn im Tagungsraum erhalten zu können. Beschlüsse, die auf einer derartig verfahrensfehlerhaften Ladung beruhen, sind unwirksam.
Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayPVG.
BayVGH, Beschl. v. 16.10.2014 –17 P 13.91–
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-24 |
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