Mit Wirkung zum 1. November 2006 ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft getreten. Wie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Bund und Kommunen, ist im TV-L für Landesverwaltungen und -betriebe, soweit deren Beschäftigte vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst sind, die flächendeckende Einführung von Leistungsentgelten vereinbart worden. Allerdings sieht § 18 TV-L – ähnlich wie § 18 (Bund) TVöD für die Bundesebene – nähere Regelungen zur Ausgestaltung der Leistungsentgelte durch ergänzende Tarifverträge vor. Auf Bundesebene konnte nach zähen Verhandlungen eine Einigung erzielt werden, die mit dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 Gültigkeit erlangte. Entsprechende landesbezirkliche Vereinbarungen gemäß § 18 Abs. 4 TV-L sollen in der nächsten Zeit getroffen werden. Zum diesbezüglichen Sachstand befragte die Dr. Malcher Unternehmensberatung Anfang November 2006 in sechs Bundesländern die Verdi-Landesfachbereichsleiter Bund und Länder (Fachbereich 06) einerseits und die zuständigen Referenten der Landesfinanzministerien andererseits. Wesentliches Ergebnis ist, dass zumindest in einigen Ländern große Zuversicht herrscht, in den nächsten Monaten eine Einigung erzielen zu können. Gleichzeitig wurde klar, dass durch diese Regelungen die verwaltungs- bzw. betriebsspezifische Ausgestaltung der Leistungsentgelte keinesfalls ersetzt werden wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-05 |
Seiten 136 - 143
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