Wenn Beamte in den Personalrat der Dienststelle gewählt werden, kann das zu ihrer Freistellung führen. Sie haben dann nicht mehr ihren bisherigen Dienstpflichten nachzukommen, behalten aber gleichwohl ihre bisherige Besoldung. Sind in den bisherigen Bezügen Leistungszulagen enthalten, die sich notwendigerweise auf das bisherige Amt beziehen, aus dem sie nun freigestellt worden sind, könnte eine Neubewertung ihrer Leistungen angebracht sein. Es stellt sich aber auch die Frage, ob die Beamten nach ihrer Freistellung neue Leistungszulagen erhalten können. Das Bundesverwaltungsgericht meint, sie haben regelmäßig keinen derartigen Anspruch.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-25 |
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