Die oberste Dienstbehörde ist auch dann berechtigt, ein Nichteinigungsverfahren abschließend zu entscheiden, wenn im Laufe des gestuften Verfahrens Fehler aufgetreten sind und diese von der Einigungsstelle zur Begründung ihrer ablehnenden Empfehlung angesprochen wurden.
§§ 60, 62 Abs. 2, 64 Abs. 3 PersVG M-V.
OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 24. September 2008 – 8 L 120/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-06-01 |
Seiten 226 - 227
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