Die Zulässigkeit eines auf die strittige Rechtsfrage bezogenen und von der konkreten Personalratswahl losgelösten Feststellungsantrags setzt voraus, dass dieser spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt wurde. Er kann auch schon vor der Erledigung des Wahlanfechtungsbegehrens, etwa im Wege objektiver Antragshäufung, gestellt werden.
§§ 13, 14, 16, 25, 83 Abs. 2 BPersVG.
§ 81 Abs. 3, § 87 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2, § 92 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 ArbGG.
BVerwG, Beschl. v. 29.5.2018 – 5 P 6.16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.10.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-24 |
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