Trotz Anlehnung an die zu § 248 a StGB entwickelten starren Wertgrenzen der höchst- und obergerichtlichen Strafgerichte geht der Senat in übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11. 6. 2002 – 1 D 31.01 –, BVerwGE 116, 308) davon aus, dass bei einem Zugriff auf Gegenstände, deren Wert bei etwa 50 Euro liegt, noch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit greift.
OVG NRW, Urteil vom 22. 2. 2006 – 21d A 2732/04.O –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-07-01 |
Seiten 267 - 270
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