1. § 33 Satz 2 BPersVG über seinen Wortlaut hinaus zumindest entsprechend auch dann zur Anwendung kommt, wenn Mitglieder aus der Liste im Vorstand nicht vertreten sind, auf die die größte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen entfallen ist.
2. Mit der Regelung des § 33 Satz 2 BPersVG hat der Gesetzgeber sicherstellen wollen, „dass starke Wählerminderheiten durch ein Personalratsmitglied im Vorstand vertreten sind“, und es zur Erreichung dieses Zieles sogar hingenommen, dass die Minderheit einen Kandidaten durchsetzen kann, der nicht das Vertrauen der Mehrheit des Personalrats genießt (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. 2. 1979 – 6 P 81.78 –, zitiert nach juris = PersV 1980, 427).
§ 33 BPersVG.
OVG Saarland, Beschl. v. 25. 4. 2013 – 4 A 307/12 – (Rbeschw. zugel.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.08.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-25 |
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