Weist ein Stellenplan freie Stellen einer bestimmten Entgeltgruppe nur nach der Funktionsbezeichnung „Gärtner“ aus, kann eine selbstständige Organisationseinheit (hier: der Eigenbetrieb einer Stadt) innerhalb dieses Rahmens das aus ihrer Sicht erforderliche Anforderungsprofil für die freien Stellen genauer definieren. Sie kann die Stellen im Hinblick darauf insbesondere Gärtnern/Gärtnerinnen einer bestimmten Fachrichtung (hier: Garten und Landschaftsbau) vorbehalten. Diese Entscheidung unterliegt einer bloßen Missbrauchskontrolle.
§ 107 Satz 2, § 9 BPersVG.
§ 58 Abs. 2, 4 NPersVG.
Nds.OVG, Beschl. v. 12. 09. 2014 – 18 LP 1/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.12.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-24 |
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