Dienstkräfte der Bundesagentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen worden sind, sind nur berechtigt, an Personalversammlungen des Jobcenters, nicht jedoch an Personalversammlungen der Agentur für Arbeit teilzunehmen.
Art. 91e Abs. 1, Art. 91e Abs. 3 GG.
§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, Abs. 4, 48 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 3, 82
Abs. 1, 82 Abs. 3, 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.
§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 44 b Abs. 1 Satz 1, 44 d Abs. 4, 44 d Abs. 5, 44 g
Abs. 1, 44 g Abs. 2, 44 g Abs. 3, 44 g Abs. 4, 44 h Abs. 1, 44 h Abs. 2,
44 h Abs. 3, 44 h Abs. 5 SGB II.
§ 14 AÜG.
OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 19. 7. 2012 – OVG 62 PV 8.11 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-02-25 |
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