Auch bei Zustimmung des Beschäftigten zu einer Abordnung, die der Vorbereitung einer Versetzung dient, ist die Personalvertretung in der gleichen Form zu beteiligen, wie an der Versetzung selbst. Hier bedürfen – unabhängig vom Betroffenen – die in der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle von der Maßnahme berührten weiteren Beschäftigten des kollektivrechtlichen Schutzes gerade zu dem Zeitpunkt, in dem die auf Dauer angelegten Veränderungen wirksam werden, mag ihre formelle rechtliche Verfestigung auch noch ausstehen.
Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 BayPVG.
Bay VGH, Beschl. v. 15.3.2016 – 17 P 15.1211 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.11.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-25 |
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