Das Absehen von der nach § 8 Abs. 1 BBG grundsätzlich erforderlichen Ausschreibung unterliegt auch dann der Mitbestimmung, wenn von der in § 4 Abs. 3 Nr. 1 BLV geregelten Ausnahme Gebrauch gemacht und Dienstposten durch statusgerechte Umsetzungen besetzt werden sollen. Hieran ändert die vom Bundesministerium für Verkehr 1995 erlassene und die nachgeordneten Behörden bindenden „Richtlinien zur Ausschreibung von Beförderungsposten für Beamte und höherwertigen Dienstposten für Angestellte“ nichts.
§ 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG.
§ 8 Abs. 1 BBG.
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BLV.
OVG Hbg, Beschl. v. 8. 11. 2011 – 7 Bf 33/11.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-29 |
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