Schließt sich an die sechsmonatige Abordnung eines Beamten ein Erholungsurlaub und an diesen eine weitere Abordnung an, ohne dass der Beamte zwischen den beiden Abordnungen seinen Dienst in der Stammdienststelle wieder aufgenommen hat, so steht dem Personalrat das Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG zu.
§ 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 17. 11. 2005 – 22 TL 807/05 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 231 - 233
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