1. Da das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG auch für die Anwendung einer technischen Einrichtung zur Überwachung begründet ist, unterliegen auch Veränderungen oder Ergänzungen, die mit einer Veränderung des Betriebssystems oder der Programme einhergehen, als neuer Fall der Anwendung der Mitbestimmung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. 9. 1992 – 6 P 26/90 –, Rdnr. 30
2. Bei einem Zeiterfassungsprogramm handelt es sich nicht um ein zentral verwaltetes Verfahren der Informationstechnik i. S. d. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Die Regelung ist ihrer systematischen Stellung entsprechend und nach dem in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Ausdruck gebrachten Zweck einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur die Verfahren der Informationstechnik zur Nutzung vorgegeben werden, die zur einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, zur Gewährleistung einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie zur einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung bereitgehalten werden (vgl. BT-Drs. 17/1555, a. a. O.).
§§ 50 Abs. 3 Satz 1, 75 Abs. 3 Nr. 15, 17 SGB II.
OVG LSA, Beschl. v. 12. 6. 2013 – 6 L 4/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-25 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: