Die Anordnung des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz zur Anwendung der „Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL)“ auch im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland- Pfalz (MBWWK) unterliegt nicht der Mitbestimmung der beim MBWWK gebildeten (schulartbezogenen) Hauptpersonalräte (Abgrenzung zu den Beschlüssen des Senats vom 8. Januar 1985 – 5 A 5/84 –, AS 19, 229 ff., und vom 21. Juli 1987 – 5 A 7/87 –, AS 21, 385 ff.).
§§ 43 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1, 74, 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 80 Abs. 2 Nr. 11 LPersVG Rh-Pf.
§ 73 Abs. 2 Nr. 3 LPersVG Rh-Pf. a. F.
Art. 20 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG.
Art. 74, 104 Abs. 2, 105 Abs. 2 Satz 1 LV Rh-Pf.
OVG Rh-Pf., Beschl. v. 2.10.2013 – 5 A 10534/13.OVG – (Rbeschw. zugel.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-28 |
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