1. Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Verfügung zu halten hat, ist der Arbeitszeit zuzurechnen.
2. Ob eine Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vorliegt, bestimmt sich allein nach dem Einsatzbefehl.
3. Wird dort für Zeiten, die nicht Einsatzzeiten sind, Bereitschaftsdienst angeordnet, liegen die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands nicht vor.
4. Zum Inhalt der Mitbestimmung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1a NPersVG.
§ 66 I Nr. 1a NPersVG.
Nds. OVG, Beschl. v. 31. 7. 2008 – 18 LP 1/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-30 |
Seiten 426 - 427
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: