1. Bei Einstellungen unterliegt die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen gemäß § 16 Abs. 2 TV-L der Mitbestimmung der Personalvertretung
2. Die Stufenzuordnung bei Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung eröffnet größere Interpretationsspielräume, die es nicht rechtfertigen, die Stufenzuordnung als Element der Eingruppierung zu betrachten, die tarifrechtlich abschließend geregelt ist.
3. Nach § 73 Abs. 1 PersVG Rh.-Pf. erfasst das grundsätzliche Mitbestimmungsrecht des Personalrats in allen personellen Angelegenheiten, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifrechtliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt, deshalb die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L.
(Leits. der Schriftleitung)
§ 16 Abs. 2 TV-L; §§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 73 Abs. 1 PersV Rh.-Pf.
VG Mainz, Urt. v. 10. 10. 2007 – 5 K 181/07.MZ (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-03-31 |
Seiten 150 - 153
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