1. Den Personalräten steht bei der Überleitung der Vergütungs-/Lohngruppen nach BAT/MTArb in die Entgeltgruppen des TVöD nach Maßgabe des TVÜ-VKA kein Mitbestimmungsrecht in den Einzelfällen zu.
2. Bei der Überleitung können die Personalräte nur von ihrer Überwachungsfunktion im Hinblick darauf Gebrauch machen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Regelungen durchgeführt werden. Hierzu haben die Dienststellen die Personalräte fortlaufend und umfassend zu unterrichten.
(Leitsätze d. Red.) §§ 78 Abs. 2 Nr. 1 und 2; 73 Abs. 1; 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PersVG Rh.-Pf.
VG Mainz, Urt. v. 5. April 2006 – 5 K 592/05.MZ –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-12-15 |
Seiten 456 - 458
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