Der Betriebsrat hat bei innerbetrieblichen Versetzungen von Beamten und Arbeitnehmern, die privatrechtlich organisierten Kooperationsunternehmen der Bundeswehr zugewiesen oder gestellt sind, nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubestimmen.
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Nach § 1 Kooperationsgesetz der Bundeswehr (Bw- KoopG) gilt das BwKoopG ua. für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist. § 6 Abs. 1 BwKoopG bestimmt, dass die in § 1 genannten Personen ua. für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs gelten und als solche aktiv und passiv wahlberechtigt sind.
2. Privatrechtlich organisierte Kooperationsunternehmen unterliegen dem Betriebsverfassungsgesetz. Ihnen zugewiesene Beamte und Arbeitnehmer sind grundsätzlich in die Betriebsverfassung einbezogen.
3. Die grundsätzliche Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes für zugewiesene Beamte und Arbeitnehmer bedeutet nicht zwingend, dass dem Betriebsrat des Kooperationsbetriebs für diese Personengruppen uneingeschränkt alle betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte zukommen. Bestand und Umfang der betrieblichen Mitbestimmung richten sich nach dem Gegenstand und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts. Versetzungen zugewiesener Beamter und Arbeitnehmer innerhalb des Kooperationsbetriebs sind nach Gegenstand und Zweck des Mitbestimmungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. §§ 1 und 6 Abs. 1 BwKoopG stehen dem nicht entgegen.
§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
§§ 1, 6 Abs. 1 BwKoopG.
BAG, Beschl. v. 4. Mai 2011 – 7 ABR 3/10 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-30 |
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