1. Von einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne kann nur gesprochen werden bei einer Handlung oder Entscheidung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.
2. In der Erklärung, dass Rosenmontag ein regulärer Arbeitstag ist, liegt keine Maßnahme, weil die Rechtsstellung der Beschäftigten durch diese Erklärung keine Änderung erfahren hat. Weder nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen noch nach dem Berliner Gesetz ist der Rosenmontag ein gesetzlicher Feiertag, er ist mithin ein regulärer Arbeitstag.
3. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes gelten diese Grundsätze indes nicht uneingeschränkt. Die durch Weisungen, Richtlinien und gesetzliche bzw. tarifvertragliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebundenen öffentlichen Arbeitgeber sind gehalten, die Mindestbedingungen des Tarifrechts und die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten. (Leits. d. Red.)
§§ 79 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 4, 10 PersVG Berlin.
OVG B-Bbg., Beschl. v. 23. 6. 2016 – OVG 60 PV 2.16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-25 |
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