Die Durchführung verdachtsunabhängiger verdeckter Tests bei einer Technischen Überwachungsbehörde stellt keine Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG dar. Selbst wenn durch die Tests Qualitätsmängel aufgedeckt werden, bedarf es weiterer Entscheidungen darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Qualitätsmängel zu beseitigen. Erst solche Maßnahmen können, wenn sie die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG erfüllen, Hebungen der Arbeitsleistung sein.
Die Durchführung verdachtsunabhängiger verdeckter Tests fällt auch nicht unter das Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG betreffend Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle, denn Anordnungen und Regelungen, die die Erfüllung nach außen gerichteter Aufgaben der Dienststelle betreffen bzw. Arbeitspflichten der Mitarbeiter berühren, unterliegen nicht der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift. Die Durchführung verdachtsunabhängiger verdeckter Tests stellt auch keine an die Beschäftigten gerichtete Verhaltensregelung dar, denn Sinn der Tests ist es, dass sie von den Beschäftigten unbemerkt durchgeführt werden.
§ 74 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 1 Nr. 7 HPVG.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. 04. 2003 – 22 TL 1248/01 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-05-01 |
Seiten 181 - 183
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