Zur Frage, ob ein Mitarbeiter aus der zweiten Führungsebene einer Betriebskrankenkasse eine Angestelltenstelle bekleidet, die einer Beamtenstelle von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts entspricht.
§ 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 18. 01. 2005 – PB 15 S 1712/03 – (Rechtsbeschwerde zugelassen)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-07-01 |
Seiten 261 - 265
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