1. Der Ausschluss der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung in Personalangelegenheiten von Führungspositionen ist auch bei Kommunen auf die beiden obersten Führungsebenen der Behördenleitung und der dieser unmittelbar nachgeordneten Hierarchieebene beschränkt.
2. Die oberste politische Leitungsebene wird dabei als Behördenleitung berücksichtigt.
(entgegen VG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 27. September 2004 – 23 L 3456 und 3460/04 – PersV 2005 S. 112 ff. und 114 ff.)
Art. 28 Abs. 2 GG.
Art 37, Art 137 Abs 1 HV.
§ 3 Abs. 3 Nr. 1, § 79 Nr. 1. c) HPVG.
§ 19 a Abs. 1 S 2 HBG.
Hess VGH, Beschl. v. 16. 2. 2006 – 22 TL 3425/04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 233 - 238
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