1. Sind Arbeitnehmer einem Privaten nach § 4 Abs. 3 TVöD zur Arbeitsleistung gestellt und ist diesem hierzu das arbeitgeberseitige Weisungsrecht übertragen, ist der Personalrat der abgebenden Dienststelle bei Weisungen des Privaten im Betriebsverhältnis nicht zu beteiligen. Bei Maßnahmen, die das Grundverhältnis betreffen, bleibt der Personalrat zuständig.
2. Dem Personalrat fehlt nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW die Befugnis, die Anwendbarkeit einer Dienstvereinbarung auf die dem Privaten gestellten Arbeitnehmer feststellen zu lassen, wenn er nicht in seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen ist.
§§ 72 Abs. 1 bis 4 , 10 Abs. 2 Satz 2 , 5 , 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW.
§ 5 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.
§ 4 Abs. 3 TVöD.
§ 613 Satz 2 BGB.
OVG NRW, Beschluss vom 23. 3. 2010 – 16 A 2423/08.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-24 |
Seiten 389 - 391
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