Wird ein Beamter zum Zeitpunkt seiner Bewerbung auf einen mit einer Bündelbewertung A 9 mittlerer Dienst/A 9 mit Amtszulage bewerteten Dienstposten noch in einem Amt nach A 8 geführt, und wird er dann in ein Amt nach A 9 mittlerer Dienst befördert und anschließend auf einem ebenfalls gebündelt nach A 9 mittlerer Dienst/A 9 mit Amtszulage bewerteten Dienstposten eingesetzt, so unterliegt die nachfolgende Umsetzung auf eine gleich bewertete Bündelungsstelle A 9 mittlerer Dienst/A 9 mit Amtszulage nicht der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit).
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3.
HessVGH, Beschl. v. 16.10.2014 – 21 A 771/14. PV –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-20 |
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