1. Ob der für die mitbestimmungspflichtige Versetzung notwendige Dienststellenwechsel vorliegt, beurteilt sich nach Dienst- und Organisationsrecht; der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff ist nicht maßgeblich.
2. Ein noch ausstehendes Mitbestimmungsverfahren bei Neueingruppierung hindert nicht den Vollzug einer mitbestimmungsfreien Umsetzung.
3. Der Personalrat ist im Mitbestimmungsverfahren unter Umständen gehalten, noch innerhalb der Äußerungsfrist ergänzende Informationen zu der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme zu verlangen.
§§ 6, 61, 67 PersVG – LSA.
BVerwG, Beschl. v. 11. November 2009 – 6 PB 25.09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-23 |
Seiten 183 - 185
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