Versetzungen von Bediensteten der Agentur für Arbeit zu einer anderen Agentur für Arbeit, an deren Sitz der „Interne Service“ nach Maßgabe der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HE/GA) der Bundesagentur für Arbeit vom 30. 11. 2006 zum 1. 3. 2007 zur „Optimierung der Inneren Verwaltung“ errichtet worden ist, unterliegen der Mitbestimmung des örtlichen Personalrates.
Sein Mitbestimmungsrecht ist durch die Dienstvereinbarung zwischen dem Hauptpersonalrat und der damaligen Bundesanstalt für Arbeit vom 13. Oktober 2003 nicht verbraucht.
§§ 69 I; 75 I Nr. 3; 76 I Nr. 4 BPersVG.
Nds. OVG, Beschl. v. 12. 11. 2008 – 17 LP 25/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-09-01 |
Seiten 355 - 358
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