1. Eine Hospitation kann der Kompetenzerweiterung und der Möglichkeit, das durch die Hospitation erworbene Wissen in den eigenen Dienstbereich erfolgreich einbringen zu können, dienen. Diese Vermittlung eines Mehr an Kenntnissen erfüllt möglicherweise das Kriterium der Fortbildung. Es ist nicht auszuschließen, dass Dienststellen die Kosten einer Fortbildung in Form des Unterrichts sparen möchten, indem sie die Fortbildung als Hospitation konstruieren.
2. Eine Hospitation zum Zwecke der Kenntniserweiterung setzt voraus, das der/die Hospitant/in neben einer/m Beschäftigten eingesetzt werden, um dieser/m bei der Arbeit „über die Schulter zu gucken“, nicht aber, um vertretungsweise anstelle des Funktionsinhabers tätig zu werden.
(Leits. aus dem Text des Beschlusses v. d. Red. gebildet)
§ 85 Abs. 2 Nr. 3, 87 Nr. 2 PersVG Bln.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl.v. 17.8.2017 – OVG 60 PV 1.17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-22 |
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