1. Die vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten unterfällt grundsätzlich nicht der Mitbestimmung gemäß § 88 Nr. 7 BlnPersVG.
2. Auch die Verlängerung einer vorübergehenden Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit löst die Mitbestimmung nach § 88 Nr. 7 BlnPersVG nicht aus, wenn der vorübergehende Charakter der Übertragung erkennbar bleibt. (zu 2. Leits. d. Red.)
§ 88 Nr. 7 BlnPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 22. 12. 2011 – 6 PB 18.11 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-29 |
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