1. Die Entscheidung des Geschäftsführers eines Jobcenters, der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen, unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats des Jobcenters.
2. Hat der Personalrat des Jobcenters rechtswirksam die Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme des Geschäftsführers verweigert und legt dieser daraufhin die Angelegenheit der Trägerversammlung vor, so ist diese verpflichtet, nach Maßgabe von § 69 Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG das Stufenverfahren und das Einigungsstellenverfahren durchzuführen; der Personalrat des Jobcenters ist dabei Partner der Trägerversammlung.
§§ 69, 71, 75 Abs. 1 Nr. 4 a BPersVG.
§§ 44 c, 44 g, 44 h SGB II.
BVerwG, Beschl. v. 24.9.2013 – 6 P 4.13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-02 |
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