Eine Dienstvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen (Ideenmanagement) kann wirksam nur Grundsätze über die Bewertung von Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens regeln und die Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung, ob überhaupt ein betriebliches Vorschlagswesen in der Dienststelle eingeführt bzw. aufrechterhalten wird, nicht beschränken. Die Entscheidung, ob Prämien gewährt werden und in welcher Höhe Mittel hierfür zur Verfügung gestellt werden, ist allein Sache des Dienststellenleiters.
§ 73 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 3 Nr. 12 BPersVG.
BayVGH, Beschl.v. 4.7.2017 – 18 P 16.2000 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-23 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: