1. Ob es sich um eine Maßnahme „zur“ Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen oder sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG handelt, beurteilt sich anhand einer objektiv-finalen Betrachtungsweise.
2. Die Grundsätze zur Finalität im Rahmen der Mitbestimmung bei Hebung der Arbeitsleistung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG sind nicht auf die Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz zu übertragen.
§ 75 Abs. 3 Nr. 11, § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 13. 9. 2012 – 6 PB 10.12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-01 |
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