Der Dienststellenleiter muss dem Personalrat zur Begründung einer beabsichtigten Höhergruppierung ergänzend zur konkreten Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung grundsätzlich weder die Gesichtspunkte für die frühere Eingruppierung des Angestellten noch die Stellenbewertungen bzw. Stellenbeschreibungen aller Arbeitsplätze übermitteln.
§§ 69, 75 BPersVG.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.12.2016 – PB 15 S 2156/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-24 |
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