1. Das Bremische Personalvertretungsgesetz sieht eine Allzuständigkeit des Personalrats vor. Die im Gesetz enthaltenen Beispielskataloge der sozialen, personellen und organisatorischen Mitbestimmung schränken die Allzuständigkeit nicht ein.
2. In personellen Angelegenheiten ist die Mitbestimmung des Personalrats nur gegeben, wenn die Dienststellenleitung beabsichtigt, gegenüber einem Bediensteten eine Maßnahme zu ergreifen. Der Maßnahmebegriff hat im Personalvertretungsrecht einen fest umrissenen Inhalt.
3. Bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung handelt es sich um eine Maßnahme.
Art. 47 Abs. 1 BremLV.
§§ 52 Abs. 1 S. 1, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 3 BremPersVG.
OVG Bremen, Beschl. v. 31.5.2017 – OVG 6 LP 37/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-23 |
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