Die Wertung des Gesetzgebers, dass die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten überwiegend wissenschaftlich tätiger Beschäftigter, soweit diese hiervon nicht ausgenommen sind, grundsätzlich nur auf Antrag der betroffenen Beschäftigten stattfindet, hat sich auch durch das am 11.12.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften vom 3.12.2013 (GBl. S. 329, ber. 2014, S. 76) nicht geändert.
§ 76 Abs. 2 Nr. 1 c, § 75 Abs. 1, § 99 Abs. 2 PersVG BW.
PersVRÄndG BW 2013.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.5.2018 – PL 15 S 977/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.10.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-24 |
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