1. Eine Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, die die Altersermäßigung der Pflichtstunden für Lehrer kürzt, ist als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung mitbestimmungspflichtig nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BaWüPersVG. Die Vorschrift über die Mitwirkung des Personalrates bei der Vorbereitung einer Verwaltungsanordnung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BaWüPersVG) ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
2. Eine von einer obersten Landesbehörde vorbereitete Verwaltungsvorschrift ist nur dann eine allgemeine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung, die das Beteiligungsrecht der Personalvertretung gemäß § 84 BaWüPersVG i.V. m. § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen der vorrangigen Beteiligung gewerkschaftlicher Spitzenorganisationen verdrängt, wenn sie aufgrund einer unmittelbar oder wenigstens mittelbar ressortübergreifenden Wirkung erhebliche Belange der gesamten Beamtenschaft berührt.
§§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9; 80 Abs. 1 Nr. 1; 84 PersVG B-W.
§ 120 Abs. 3 LBG B-W.
BVerwG, Beschluss v. 10. Januar 2006 – 6 P 10.04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-05-01 |
Seiten 177 - 181
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