Der Auffangtatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG „alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen“ ist als Auffangbestand für alle allgemeinen Regelungen gedacht, die Auswirkungen auf die Dienstdauer haben können. Mittelbare Auswirkungen auf die Dienstdauer reichen aus. Durch die Verlängerung der Arbeitszeit wird die Freizeit der Bediensteten eingeschränkt und damit über die Dienstzeit disponiert. Die Übertragung der beamtenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Dauer der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf das Tarifpersonal unterliegt der Mitbestimmung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG.
§§ 71 Abs. 4 Satz 2, 74 Abs. 1 Nr. 9, 83 HPVG.
VG Wiesbaden, Beschluss vom 10. 09. 2004 – 23 L 1945/04 – (n. rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-03-01 |
Seiten 106 - 108
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