§ 75 Abs. 3 Nr.3 und Nr. 15 BPersVG.
§ 256 Abs. 1 ZPO.
1. Die Festlegung einer Mindestpräsenz als allgemeiner Grundsatz über die künftige Urlaubsgestaltung in der Dienststelle ist kein mitbestimmungspflichtiger Teil eines Urlaubsplanes.
2. Mit der Festlegung einer Mindestpräsenz wird nicht das Miteinander der Beschäftigten geregelt, sondern die Festlegung von Anwesenheitspflichten ist allein eine arbeitsbezogene Maßnahme, um den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs ganzjährig zu sichern.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.1.2020 – 6 L 2/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-24 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: