Die Zustimmung des Kultusministeriums zur Aufhebung einer Schule steht personalvertretungsrechtlich der Aufhebung einer Dienststelle gleich und bedarf der Mitwirkung des beim Kultusministerium gebildeten Lehrerhauptpersonalrates.
§§ 73 Abs. 2; 76 Abs. 1; 77 Nr. 2 SächsPersVG.
BVerwG, v. 24. Februar 2006 – 6 P 4.05 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 217 - 220
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