Entscheidend für die Erstellung einer Beurteilung ist allein, dass der nach den allgemeinen Regelungen über die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen berufene Beurteiler über eine hinreichende Erkenntnisgrundlage verfügt. Diese kann er durch eigene Arbeitskontakte selbst gewonnen haben. Sie kann ihm auch durch die für die Erstellung des Beurteilungsvorschlags zuständige Person vermittelt werden.
Eine separate Anlassbeurteilung in einer Periode einer Regelbeurteilung führt zur Wertung der Anlassbeurteilung als Beurteilungsbeitrag. Sie fließt lediglich als Beurteilungsbeitrag in die aktuelle Regelbeurteilung ein, so dass etwaige, namentlich gerügte Unstimmigkeiten bei der Erstellung der aktuellen Regelbeurteilung berücksichtigt werden.
(Leits. d. Red.)
Art. 33 Abs. 2 GG.
Beurt.Best BMVtg.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.6.2018 – 1 B 975/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-24 |
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