Ist vor Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der Personalrat nicht angehört werden, kommt nach Ergehen der insoweit letzten Verwaltungsentscheidung weder eine Heilung gemäß § 45 VwVfG NRW noch eine Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels gemäß § 46 VwVfG NRW in Betracht.
§ 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschl. v. 27. 3. 2012 – 6 B 1362/11 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.10.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-24 |
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