Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. An Hochschulen können neben Beamtenverhältnissen und privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden.
2. Das durch die Hochschule öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich begründete Dienstverhältnis bleibt auch im Falle einer fehlerhaften Begründung öffentlichrechtlicher Natur.
§§ 133, 157 BGB.
Art. 33 Abs. 4 GG.
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 18. Juli 2007 – 5 AZR 854/06 -
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-01 |
Seiten 33 - 36
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